Seit dem 1. März 2022 hat Österreich eines der klarsten und günstigsten Krypto-Steuerregimes in Europa: ein einheitlicher Sondersteuersatz von 27,5 % auf alle Krypto-Einkünfte und Wertsteigerungen, mit einem grossen Vorteil — Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge sind steuerfrei. Allerdings müssen Mining, Staking und Verkäufe gegen Fiat oder Stablecoins versteuert werden. Dieser Leitfaden erklärt alle 2026-Regeln, einschliesslich der Altbestand-Übergangsregelung, der gleitenden Durchschnittskosten-Methode und der neuen Plattform-Abzugspflicht — mit konkreten Beispielen und den häufigsten Fehlern.
Das neue KESt-Regime seit 2022
Mit der Ökosozialen Steuerreform (in Kraft seit 1. März 2022) wurden Kryptowährungen in das Kapitalertragsteuer-Regime (KESt) integriert. Das neue System ersetzt die alte « Spekulationsfrist » von einem Jahr — die nicht mehr existiert.
Alle Krypto-Einkünfte unterliegen einem einheitlichen Sondersteuersatz von 27,5 % — derselbe Satz, der für Aktien, Anleihen und Dividenden gilt. Dies ersetzt den progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %) und ist oft viel günstiger.
Zwei Kategorien von Krypto-Einkünften gemäss § 27b EStG: (1) « Laufende Einkünfte » — Staking-Erträge, Lending-Zinsen, Airdrops, Mining bei Erhalt ; (2) « Realisierte Wertsteigerungen » — Verkauf gegen Fiat, gegen Stablecoins oder Verwendung als Zahlungsmittel.
Beispiel: Sie verkaufen 10.000 € BTC mit gleitenden Anschaffungskosten von 4.000 €. Wertsteigerung = 6.000 €. KESt = 6.000 € × 27,5 % = 1.650 €. Wesentlich günstiger als die progressive Einkommensteuer, die bei diesem Einkommen 30-40 % betragen könnte.
Gleitender Durchschnitt und Sondersteuersatz
Österreich verwendet die Methode des gleitenden Durchschnitts (gleitender Durchschnittskostenpreis) für die Berechnung der Anschaffungskosten — nicht FIFO wie Deutschland.
Bei jedem neuen Kauf werden die Anschaffungskosten neu gemittelt. Beispiel: Sie kaufen 1 BTC zu 20.000 € im Januar, dann 1 BTC zu 30.000 € im Mai. Ihr gleitender Durchschnitt wird (20.000 + 30.000) / 2 = 25.000 € pro BTC. Wenn Sie einen weiteren BTC zu 35.000 € im September kaufen, wird der Durchschnitt: (25.000 + 25.000 + 35.000) / 3 = 28.333 €.
Der gleitende Durchschnitt wird WALLETBEZOGEN angewendet (pro Wallet, nicht über alle Wallets konsolidiert). Übertragungen zwischen Ihren eigenen Wallets sind nicht steuerpflichtig.
Der Sondersteuersatz von 27,5 % ersetzt den progressiven Einkommensteuersatz. Optional kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung beantragen, den progressiven Tarif anzuwenden (Tarifoption) — sinnvoll, wenn das gesamte Einkommen so niedrig ist, dass der progressive Satz unter 27,5 % liegt.
Krypto-zu-Krypto, Mining, Staking
WICHTIG — Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge sind STEUERFREI seit 2022 (§ 27b Abs. 4 EStG). Der Tausch von BTC gegen ETH löst keine KESt aus. Die Anschaffungskosten des ursprünglichen BTC werden auf das erhaltene ETH übertragen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland.
Ausnahme: der Tausch gegen einen Stablecoin (USDT, USDC, EUROC, etc.) gilt als steuerpflichtige Veräusserung. Wenn Sie BTC gegen USDT tauschen, ist das eine Realisation mit KESt-Folge.
Mining und Staking — als laufende Einkünfte zum Marktwert in Euro am Tag des Erhalts steuerpflichtig (27,5 %). Bei Hobby-Niveau: § 27b EStG. Bei organisierter, regelmässiger Aktivität: möglicherweise gewerbliche Einkünfte mit progressivem Tarif und Sozialversicherungspflicht.
Airdrops und Hard Forks — laufende Einkünfte (27,5 %) am Empfangstag, bewertet zum Marktwert in Euro.
Lending DeFi und Yield Farming — laufende Einkünfte (27,5 %) bei Erhalt der Zinsen oder Rewards. Die genaue Behandlung kann je nach Protokoll-Struktur variieren.
Altbestand vs Neuvermögen: die Übergangsregelung
Die Reform vom 1. März 2022 trifft eine fundamentale Unterscheidung zwischen « Altbestand » und « Neuvermögen », basierend auf dem Anschaffungsdatum der Kryptowährung.
Altbestand — Kryptowährungen, die VOR dem 1. März 2021 erworben wurden, gelten als « altes Vermögen ». Die alte Spekulationsfrist von einem Jahr findet weiterhin Anwendung — bei Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer sind die Gewinne STEUERFREI.
Neuvermögen — Kryptowährungen, die AB dem 1. März 2021 erworben wurden, unterliegen dem neuen Regime (KESt 27,5 %, keine Spekulationsfrist mehr).
Wichtig: bei Tausch von Altbestand gegen Neuvermögen oder umgekehrt müssen Sie die Klassifizierung sorgfältig verfolgen. Ohne nachweisbare Dokumentation (Anschaffungsdatum und -kosten) kann das Finanzamt das gesamte Vermögen als Neuvermögen behandeln.
SafeTax verfolgt automatisch die Altbestand/Neuvermögen-Klassifizierung für jeden Coin in Ihrem Portfolio basierend auf den Anschaffungsdaten.
Plattform-Abzug und FinanzOnline (E1kv)
Seit 2024 sind österreichische Krypto-Plattformen (Bitpanda und ähnliche) verpflichtet, die KESt automatisch vom Verkaufserlös abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen — ähnlich dem Abzug bei klassischen Wertpapierdepots. Dies wird als « Plattform-Abzug » oder « KESt-Abzug » bezeichnet.
Wenn Ihre gesamte Krypto-Aktivität auf einer österreichischen Plattform mit KESt-Abzug stattfindet, sind Ihre Steuerpflichten erledigt — keine zusätzliche Erklärung erforderlich.
Wenn Sie ausländische Plattformen verwenden (Binance, Kraken, Coinbase, etc.), erfolgt KEIN automatischer Abzug — Sie müssen die KESt selbst in Ihrer Steuererklärung deklarieren und zahlen.
Die Erklärung erfolgt über FinanzOnline mit dem Formular E1kv (Anlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen). Frist: 30. April (Papier) oder 30. Juni (online) des Folgejahres. Bei Verlängerung ist eine spätere Abgabe möglich.
SafeTax berechnet alle KESt-relevanten Werte (laufende Einkünfte und Wertsteigerungen) und stellt sie bereit, um sie in das Formular E1kv zu übertragen.
Häufige Fehler, die zu vermeiden sind
Fehler 1: Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge als steuerpflichtig deklarieren. Seit 2022 sind diese Tauschvorgänge STEUERFREI in Österreich (§ 27b Abs. 4 EStG). Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland.
Fehler 2: Den Unterschied zwischen Stablecoin-Tausch und Krypto-Krypto-Tausch übersehen. BTC → USDT ist steuerpflichtig (Stablecoin = Veräusserung), während BTC → ETH steuerfrei ist.
Fehler 3: Die Altbestand-Klassifizierung nicht dokumentieren. Cryptos vor dem 1. März 2021 erworben profitieren weiterhin von der einjährigen Spekulationsfrist. Ohne Nachweis kann das Finanzamt sie als Neuvermögen behandeln.
Fehler 4: FIFO statt gleitendem Durchschnitt verwenden. Österreich verwendet den gleitenden Durchschnittskostenpreis pro Wallet — eine andere Methode als das deutsche FIFO.
Fehler 5: Plattform-Abzug von ausländischen Börsen erwarten. Nur österreichische Plattformen ziehen die KESt automatisch ab. Bei Binance, Kraken oder Coinbase müssen Sie die KESt selbst deklarieren und zahlen.
Fehler 6: Tarifoption übersehen. Wenn Ihr gesamtes Einkommen niedrig ist, kann die Anwendung des progressiven Tarifs (statt 27,5 % Sondersteuersatz) günstiger sein — in der Steuererklärung beantragen.
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Wie viel Steuern zahle ich auf Krypto in Österreich?
27,5 % Sondersteuersatz (KESt) auf alle Krypto-Einkünfte und Wertsteigerungen seit dem 1. März 2022. Dies ersetzt den progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %). Krypto-zu-Krypto-Tausch ist steuerfrei (ausser gegen Stablecoins). Optionale Anwendung des progressiven Tarifs (Tarifoption) ist möglich, wenn günstiger.
Was ist der Sondersteuersatz?
Ein einheitlicher Steuersatz von 27,5 %, der für alle Krypto-Einkünfte gilt (laufende Einkünfte wie Staking und realisierte Wertsteigerungen). Er ersetzt den progressiven Einkommensteuertarif. Sehr günstig im Vergleich zu Ländern mit progressiver Krypto-Besteuerung.
Ist Krypto-zu-Krypto-Tausch in Österreich steuerpflichtig?
Nein. Seit dem 1. März 2022 ist der Tausch zwischen Kryptowährungen STEUERFREI in Österreich (§ 27b Abs. 4 EStG). Die Anschaffungskosten werden auf die neue Kryptowährung übertragen. Achtung: Tausch gegen Stablecoins (USDT, USDC etc.) gilt als steuerpflichtige Veräusserung.
Sind Mining und Staking steuerpflichtig?
Ja. Mining-Erträge und Staking-Belohnungen sind als laufende Einkünfte zum Sondersteuersatz von 27,5 % am Tag des Erhalts steuerpflichtig, bewertet zum Marktwert in Euro. Bei organisierter, regelmässiger Aktivität: Reklassifizierung als gewerbliche Einkünfte mit progressivem Tarif möglich.
Was ist Altbestand vs Neuvermögen?
Eine Übergangsregelung der Reform vom 1. März 2022. Cryptos VOR dem 1. März 2021 erworben (Altbestand) profitieren weiterhin von der alten einjährigen Spekulationsfrist — bei Verkauf nach >1 Jahr Haltedauer steuerfrei. Cryptos AB dem 1. März 2021 erworben (Neuvermögen) unterliegen dem neuen KESt-Regime von 27,5 %.
Was ist der Plattform-Abzug?
Seit 2024 müssen österreichische Krypto-Plattformen (Bitpanda u. a.) die KESt automatisch vom Verkaufserlös abziehen und an das Finanzamt abführen. Ähnlich dem Abzug bei klassischen Wertpapieren. Ausländische Plattformen (Binance, Kraken, Coinbase) ziehen NICHT automatisch ab — Sie müssen die KESt selbst deklarieren.
Kann SafeTax die österreichische Krypto-Steuererklärung erstellen?
SafeTax importiert Ihre Transaktionen, wendet die Methode des gleitenden Durchschnitts pro Wallet an, unterscheidet zwischen Altbestand und Neuvermögen, kategorisiert laufende Einkünfte vs Wertsteigerungen, und berechnet die KESt zum Sondersteuersatz von 27,5 %. Die Werte sind bereit, in das Formular E1kv auf FinanzOnline übertragen zu werden.